2.2.2. Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin sowie der Zeugen D._____, C._____ und E._____ (recte: E._____ [act. 47]) und zeigte auf, aufgrund welcher Überlegungen sie den angeklagten Sachverhalt als ausgewiesen erachtete (vorinstanzliches Urteil E. 3). Damit ist die Vorinstanz auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte eingegangen und hat aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) liegt nicht vor. 2.3. Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt festgestellt hat.