5 und 44 [DNA-Gutachten und Arztbericht vs. Aussagen des Beschuldigten], Ziff. 11 [Tatort vs. Wohnort], Ziff. 13-15 [Verletzungsbild der Beschuldigten], Ziff. 27 f. [Motiv des Beschuldigten], Ziff. 16, 31-33 [Übersetzungsfehler], Ziff. 5, 22, 37-42 [Zeugenaussagen, insb. jene Zeugen C._____, welcher einen Faustschlag sah]), weshalb zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Berufungsbegründung S. 7 Ziff. 13, S. 16 f. Ziff. 41).