Die Privatklägerin bringt zusammengefasst vor, sie habe das Paket nicht entwendet und ihr Hund habe den Beschuldigten nicht gebissen. Der Beschuldigte sei gegen sie tätlich geworden und dieser haben ihren Hund getreten (Berufungsbegründung S. 10 Ziff. 24). Entgegen der Vorinstanz seien die Aussagen des Beschuldigten nicht ohne Widersprüche. Diese seien als Schutzbehauptungen einzustufen. Demgegenüber seien ihre Aussagen nicht widersprüchlich und (daher) glaubhaft. Die Vorinstanz habe die massgeblichen Umstände und Aussagen nicht (bzw. einseitig) gewürdigt oder nicht richtig gewürdigt (vgl. Berufungsbegründung S. 4 ff. bsp. Ziff. 5 und 44 [DNA-Gutachten und Arztbericht