zu prüfen, ob die Vorinstanz den Beschuldigten zu Recht von Schuld und Strafe freigesprochen hat. Ferner wäre bei einer Verurteilung neu über die damit zusammenhängenden Punkte zu entscheiden. Dies, auch wenn der Privatklägerin gemäss Art. 382 Abs. 2 StPO nicht zusteht, den vorinstanzlichen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Strafe anzufechten (vgl. Berufungsantwort des Beschuldigten S. 4 Rz. 2). 2. 2.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten von Schuld und Strafe frei (vorinstanzliches Urteil E. 3).