3.8. Die Privatklägerin nahm am 8. April 2024 zu den Berufungsantworten Stellung (Replik). 3.9. Mit Eingabe vom 29. April 2024 liess der Beschuldigte die Kostennote seines Rechtsanwalts einreichen und verzichtete auf eine Stellungnahme. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Privatklägerin hat – abgesehen der Dispositiv-Ziffer 4.2 (Entschädigung des Verteidigers zulasten des Staates) – das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO ist somit in erster Linie -5-