3.3. Mit Eingabe vom 11. September 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf einen Nichteintretensantrag und auf eine Anschlussberufung. 3.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. September 2023 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. 3.5. Die Privatklägerin hielt mit Berufungsbegründung vom 20. Dezember 2023 an ihren eingangs gestellten Anträgen fest. 3.6. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit der Berufungsantwort vom 17. Januar 2024 die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge. 3.7. Mit Berufungsantwort vom 23. Februar 2024 forderte der Beschuldigte die kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei.