- Es sei B._____ der Tätlichkeiten, der schweren Körperverletzung sowie der Tierquälerei schuldig zu sprechen. - Eventualiter sei B._____ der Tätlichkeiten Tierquälerei schuldig zu sprechen. - B._____ sei zu verurteilen zu a) einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, verbunden mit einer Probezeit von 2 Jahren b) einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 80.00, verbunden mit einer Probezeit von 2 Jahren c) einer Busse von CHF 1'400.00, ersatzweise 18 Tage Ersatzfreiheitsstrafe - B.___