4.2. Im Übrigen wird die Gerichtskasse Lenzburg angewiesen, dem Beschuldigten die restlichen Parteikosten von CHF 1'883.50 (inkl. MWSt CHF 134.65) zu ersetzen. 2.2. Der Privatklägerin wurde das obgenannte Urteil im Dispositiv am 21. Juli 2022 zugestellt. Nachdem sie mit Eingabe vom 22. Juli 2022 Berufung erklärt hatte, eröffnete ihr die Vorinstanz das begründete Urteil am 28. Juli 2023. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 16. August 2023 hat die Privatklägerin – abgesehen der Dispositiv-Ziffer 4.2 – das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Sie stellte folgende Anträge: