Die restliche Anklagegebühr trägt der Staat. -3- 3. 3.1. Die Zivilklage wird abgewiesen. 3.2. Die Zivil- und Strafklägerin hat ihre im Zusammenhang mit der Zivilklage entstandenen Parteikosten selbst zu tragen. 4. 4.1. Die Zivil- und Strafklägerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten die gerichtlich auf CHF 9'417.50 (inkl. MWSt CHF 673.30) festgesetzte Parteientschädigung im Umfang von 80 % mit CHF 7'534.00 zu bezahlen.