Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.196 (ST.2022.38; STA.2019.7434) Urteil vom 22. Mai 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Wanner Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Privatklägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Marco Jauner, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1953, von Hendschiken, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Dominik Brändli, […] Gegenstand Einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Tierquälerei -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob gegen den Beschuldigten am 9. März 2022 Anklage wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeit und Tierquälerei. Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt vorgehal- ten: Am 30. August 2019 war die Zivil- und Strafklägerin mit dem Hund "Stella" (Rasse Volpino) in Q._____ unterwegs. Als der Hund auf einen Grünstrei- fen neben dem Trottoir pinkelte, ging der Beschuldigte auf die Zivil- und Strafklägerin zu und als diese nicht verstand, was er zu ihr sagte, begann er zu schreien und gab dem Hund absichtlich einen Tritt, welcher diesem Schmerzen verursachte. Darauf gab der Beschuldigte der Zivil- und Straf- klägerin einen Faustschlag gegen den Oberkörper, welchem die Zivil- und Strafklägerin jedoch teilweise ausweichen konnte und dadurch nicht ver- letzt wurde. Danach gab der Beschuldigte der Zivil- und Strafklägerin einen Tritt an das rechte Bein, so dass die Zivil- und Strafklägerin umfiel und sich den Fuss verletzte. Die Zivil- und Strafklägerin erlitt eine Fraktur des rech- ten Sprunggelenks (mehrfragmentäre dislozierte Malleolus laterallis Typ Weber B rechts) sowie eine Verletzung des rechten Knie bzw. eine voll- ständige Ruptur des vorderen Kreuzbandes (VKB-Ruptur mit leichtgradi- ger Impaktionsfaktur am dorsalen Rand des lateralen Tibiaplateaus und Teilruptur des medialen Kollateralbandes). Der Beschuldigte wusste, dass er die Zivil- und Strafklägerin durch seinen Tritt verletzen könnte bzw. diese stürzen und sich verletzten könnte. Der Beschuldigte wollte dies oder nahm es zumindest in Kauf. 2. 2.1. Mit Urteil vom 13. Juli 2022 erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg: 1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. 2.1. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00 sowie den Auslagen von CHF 58.25, insgesamt CHF 1'258.25, werden im Umfang von 80 % mit CHF 1'006.60 der Zivil – und Strafklägerin auferlegt. Im Übrigen trägt die Verfahrenskosten der Staat. Die Dolmetscherkosten trägt der Staat. 2.2. Die Anklagegebühr in der Höhe von CHF 1'000.00 wird im Umfang von 80 % mit CHF 800.00 der Zivil- und Strafklägerin auferlegt. Die restliche Anklagegebühr trägt der Staat. -3- 3. 3.1. Die Zivilklage wird abgewiesen. 3.2. Die Zivil- und Strafklägerin hat ihre im Zusammenhang mit der Zivilklage entstandenen Parteikosten selbst zu tragen. 4. 4.1. Die Zivil- und Strafklägerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten die ge- richtlich auf CHF 9'417.50 (inkl. MWSt CHF 673.30) festgesetzte Partei- entschädigung im Umfang von 80 % mit CHF 7'534.00 zu bezahlen. 4.2. Im Übrigen wird die Gerichtskasse Lenzburg angewiesen, dem Beschuldigten die restlichen Parteikosten von CHF 1'883.50 (inkl. MWSt CHF 134.65) zu ersetzen. 2.2. Der Privatklägerin wurde das obgenannte Urteil im Dispositiv am 21. Juli 2022 zugestellt. Nachdem sie mit Eingabe vom 22. Juli 2022 Berufung er- klärt hatte, eröffnete ihr die Vorinstanz das begründete Urteil am 28. Juli 2023. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 16. August 2023 hat die Privatklägerin – ab- gesehen der Dispositiv-Ziffer 4.2 – das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Sie stellte folgende Anträge: - Es sei B._____ der Tätlichkeiten, der schweren Körperverletzung so- wie der Tierquälerei schuldig zu sprechen. - Eventualiter sei B._____ der Tätlichkeiten Tierquälerei schuldig zu sprechen. - B._____ sei zu verurteilen zu a) einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, verbunden mit einer Probe- zeit von 2 Jahren b) einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 80.00, verbunden mit einer Probezeit von 2 Jahren c) einer Busse von CHF 1'400.00, ersatzweise 18 Tage Ersatzfrei- heitsstrafe - B._____ sei zu verpflichten, die Verfahrenskosten des Verfahrens vor Vorinstanz sowie der Auslagen von insgesamt CHF 1'258.25 zu tra- gen. - B._____ sei zu verpflichten, die Anklagegebühr von CHF 1'000.00 zu tragen. - B._____ sei zu verpflichten, A._____ eine Genugtuung CHF 8'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 30. August 2019 zu bezahlen. - Es sei festzustellen, dass B._____ gegenüber A._____ aus den Tat- handlungen der Anklage grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist und es sei vorzumerken, dass die spätere Geltendmachung einer Scha- denersatzforderung vorbehalten bleibt. -4- - B._____ sei zu verpflichten, A._____ für ihre Aufwendungen im Ver- fahren vor der Vorinstanz mit CHF 20'083.20 inklusive Spesen und 7.7 % Mehrwertsteuer zu entschädigen. - Der Antrag auf Parteientschädigung zugunsten von B._____ im Ver- fahren vor Vorinstanz sei abzuweisen. - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zulasten von B._____. 3.2. Mit Eingabe vom 29. August 2023 verzichtete der Beschuldigte auf einen Nichteintretensantrag und auf eine Anschlussberufung. 3.3. Mit Eingabe vom 11. September 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf einen Nichteintretensantrag und auf eine Anschlussberufung. 3.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. September 2023 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. 3.5. Die Privatklägerin hielt mit Berufungsbegründung vom 20. Dezember 2023 an ihren eingangs gestellten Anträgen fest. 3.6. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit der Berufungsantwort vom 17. Ja- nuar 2024 die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge. 3.7. Mit Berufungsantwort vom 23. Februar 2024 forderte der Beschuldigte die kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. 3.8. Die Privatklägerin nahm am 8. April 2024 zu den Berufungsantworten Stel- lung (Replik). 3.9. Mit Eingabe vom 29. April 2024 liess der Beschuldigte die Kostennote sei- nes Rechtsanwalts einreichen und verzichtete auf eine Stellungnahme. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Privatklägerin hat – abgesehen der Dispositiv-Ziffer 4.2 (Entschädigung des Verteidigers zulasten des Staates) – das vorinstanzliche Urteil vollum- fänglich angefochten. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO ist somit in erster Linie -5- zu prüfen, ob die Vorinstanz den Beschuldigten zu Recht von Schuld und Strafe freigesprochen hat. Ferner wäre bei einer Verurteilung neu über die damit zusammenhängenden Punkte zu entscheiden. Dies, auch wenn der Privatklägerin gemäss Art. 382 Abs. 2 StPO nicht zusteht, den vorinstanz- lichen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Strafe anzufechten (vgl. Berufungsantwort des Beschuldigten S. 4 Rz. 2). 2. 2.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten von Schuld und Strafe frei (vor- instanzliches Urteil E. 3). Die Privatklägerin bringt zusammengefasst vor, sie habe das Paket nicht entwendet und ihr Hund habe den Beschuldigten nicht gebissen. Der Be- schuldigte sei gegen sie tätlich geworden und dieser haben ihren Hund ge- treten (Berufungsbegründung S. 10 Ziff. 24). Entgegen der Vorinstanz seien die Aussagen des Beschuldigten nicht ohne Widersprüche. Diese seien als Schutzbehauptungen einzustufen. Demgegenüber seien ihre Aussagen nicht widersprüchlich und (daher) glaubhaft. Die Vorinstanz habe die massgeblichen Umstände und Aussagen nicht (bzw. einseitig) gewür- digt oder nicht richtig gewürdigt (vgl. Berufungsbegründung S. 4 ff. bsp. Ziff. 5 und 44 [DNA-Gutachten und Arztbericht vs. Aussagen des Beschul- digten], Ziff. 11 [Tatort vs. Wohnort], Ziff. 13-15 [Verletzungsbild der Be- schuldigten], Ziff. 27 f. [Motiv des Beschuldigten], Ziff. 16, 31-33 [Überset- zungsfehler], Ziff. 5, 22, 37-42 [Zeugenaussagen, insb. jene Zeugen C._____, welcher einen Faustschlag sah]), weshalb zugleich eine Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Berufungsbegründung S. 7 Ziff. 13, S. 16 f. Ziff. 41). Die Staatsanwaltschaft legt dar, dass die vorgeworfene Tätlichkeit (Schlag gegen den Oberkörper) verjährt sei. Hinsichtlich der durch die Privatkläge- rin erlittenen Verletzungen sei nicht erstellt, dass diese der Beschuldigte verursacht habe (Berufungsantwort). Der Beschuldigte erachtet das vorinstanzliche Urteil als schlüssig und nachvollziehbar (Berufungsantwort S. 5 Rz. 3, S. 11 f. Rz. 26 f.). Ergän- zend nimmt er insbesondere zur fehlenden Aussagekraft der fehlenden DNA-Spuren auf dem Paket (Berufungsbegründung S. 5 ff. Rz. 6-10, S. 12 Rz. 28), zur Entstehung der Verletzung der Privatklägerin (Berufungsant- wort S. 7 f. Rz. 11-15), zur fehlenden Beeinflussung der Zeugin D._____ (Berufungsantwort S. 14 Rz. 36), der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage sowie der Zeugen C._____ und E._____ (Berufungsantwort S. 9 ff. Rz. 16-21, 23, 36-38, 40-42), zur Motivation der Privatklägerin nach Behändigung des Pa- kets in die von ihrer Wohnung entgegengesetzte Richtung zugehen (Beru- fungsbegründung S. 10 f. Rz. 22), zu den angeblichen Übersetzungs- -6- fehlern und den Widersprüchen diesbezüglich Stellung (Berufungsantwort S. 13 f. Rz. 31-35). 2.2. 2.2.1. Zunächst ist auf den Vorwurf der Privatklägerin der Verletzung des An- spruchs des rechtlichen Gehörs einzugehen. Die Vorinstanz soll sich nicht (hinreichend) mit den Aussagen des Beschuldigten und den diesen wider- sprechenden anderen Beweisen (DNA-Gutachten, Arztberichte, Aussage des Zeugen C._____) befasst haben (Berufungsbegründung S. 7 Ziff. 13, S. 16 Ziff. 41). 2.2.2. Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Beschuldigten und der Privat- klägerin sowie der Zeugen D._____, C._____ und E._____ (recte: E._____ [act. 47]) und zeigte auf, aufgrund welcher Überlegungen sie den angeklag- ten Sachverhalt als ausgewiesen erachtete (vorinstanzliches Urteil E. 3). Damit ist die Vorinstanz auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte ein- gegangen und hat aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) liegt nicht vor. 2.3. Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt festgestellt hat. 2.3.1. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüber- windbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach einer objektiven Sachlage auf- drängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und abso- lute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach er- folgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu begründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345 E. 2.2.3). 2.3.2. In sachverhaltlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Privatklägerin am Morgen des 30. August 2019 mit ihrem Hund spazieren ging, dabei am Haus des Beschuldigten (R-Strasse 1, Q._____) vorbeikam und es -7- anschliessend ca. um 8.45 bis 9 Uhr an der R-Strasse 3 in Q._____ zu einer Auseinandersetzung zwischen der Privatklägerin und dem Beschul- digten gekommen ist (vgl. Aussage der Privatklägerin vom 28. November 2019 [act. 93 f.]; Aussage des Beschuldigten vom 17. September 2019 [act. 82 Ziff. 5]). Dabei hat der Beschuldigte das Mobiltelefon der Privatklä- gerin an sich genommen (vgl. Aussage der Privatklägerin vom 28. Novem- ber 2019 [act. 98 Ziff. 64 ff.]; Aussage des Beschuldigten vom 17. Septem- ber 2019 [act. 82 Ziff. 5]) und die Privatklägerin zog sich insbesondere am rechten Fuss eine Sprunggelenk-fraktur zu (vgl. Aussage der Privatklägerin vom 28. November 2019 [act. 95 Ziff. 32, act. 96 Ziff. 43]; Berichte des Spi- tals Muri [act. 33, 183.7]). Der Beschuldigte ging daraufhin mit dem Mobil- telefon der Privatklägerin zurück zu seinem Haus (R-Strasse 1, Q._____) und kam wenig später in Begleitung seiner Ehefrau wieder an die R-Strasse 3, wo die Privatklägerin mit ihrem Hund beim Unterstand auf dem (Treppen- )Absatz sass (vgl. Aussage der Privatklägerin vom 28. November 2019 [act. 94 Ziff. 28-30]; Aussage des Beschuldigten vom 25. Mai 2020 [act. 129 Ziff. 27]; Foto [act. 103, 106]). Alsdann gab der Beschuldigte in Anwesenheit einer Passantin (Zeugin D._____) der Privatklägerin ihr Mo- biltelefon zurück (vgl. Aussage der Privatklägerin vom 28. November 2019 [act. 98]; Aussage des Beschuldigten vom 25. Mai 2020 [act. 129 Ziff. 27]). 2.3.3. Zum strittigen Sachverhalt ergibt sich aus den Akten Folgendes: 2.3.3.1. Gemäss Polizeibericht konnte die Privatklägerin am Tattag vor Ort vor ihrem Abtransport mit der Ambulanz wegen Verständigungsschwierigkei- ten nicht befragt werden. Sie habe sich während der Klärung des Sachver- halts äusserst unkooperativ verhalten (act. 69). Die Privatklägerin wurde alsdann am 28. November 2019 erstmals zur Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten am 30. August 2019 befragt. Sie gab dabei an, sie sei mit ihrem Hund auf dem Trottoir gelaufen, ihr Hund habe das "Geschäft" ge- macht, als ihr plötzlich jemand zugerufen und dann begonnen habe, sie anzuschreien und ihrem Hund einen Tritt versetzt habe. Sie habe diesem Herrn gesagt, was er da mache, er mache dem Hund weh. Plötzlich habe er ihr einen Faustschlag gegeben. Sie habe versucht auszuweichen und er habe ihr einen Tritt an den rechten Fuss gegeben. Sie sei nachher zu Bo- den gefallen (act. 93 Ziff. 9). Sie habe geweint vor Schmerzen. Der Mann sei weggegangen (act. 94 Ziff. 27). Sie sei nirgends hingegangen. Sie sei dortgeblieben (act. 94 Ziff. 29). Zum Vorhalt, beim Eintreffen der Polizei sei sie auf der Treppe an der R-Strasse 3 gesessen, gab die Privatklägerin an, dass das so gewesen sei, weil ihr Hund sie dorthin gezogen habe. Er habe sie dorthin geschleift (act. 95 Ziff. 31 f.). Von einem Zalando-Paket wisse sie nichts (act. 95 Ziff. 35). Ihr Hund habe den Beschuldigten nicht gebissen (act. 96 Ziff. 42). Diese Aussage bestätigte die Privatklägerin bei der Kon- frontationseinvernahme vom 25. Mai 2020 (act. 127 Ziff. 5, act. 131 -8- Ziff. 39). Sie führte bei der Konfrontationseinvernahme ergänzend/präzi- sierend aus, der Beschuldigte sei nach ihrem Sturz erschrocken und ren- nend zu seinem Haus zurückgegangen (act. 127 Ziff. 25). Der Beschuldigte sei [zuvor] auf sie zugekommen und habe sie angeschrien, weil ihr Hund im Wiesland gepinkelt habe (act. 130 Ziff. 31). Die Privatklägerin bestätigte ferner, dass ihr Hund sie nach dem Sturz auf dem Trottoir hinter das Ge- büsch (vgl. Foto [act. 103, 106]) gezogen habe (act. 135 f. Ziff. 70 f., 74). Bei der bezirksgerichtlichen Verhandlung gab die Privatklägerin an, der Be- schuldigte habe sich aufgeregt, weil ihr Hund auf seinem Platz uriniert habe. Sie habe sich nach dem Sturz zu ihrem Hund hinbewegen wollen, um diesen zu beruhigen und um an diesem sehr heissen Tag aus der Sonne zu gehen (act. 250). Es fällt auf, dass sich aus der ersten Aussage der Privatklägerin keine nachvollziehbare Erklärung ergibt, weshalb der Beschuldigte sich über die Privatklägerin und ihren Hund derart aufgeregt haben soll, dass er den Hund trat und die Privatklägerin tätlich anging. Sie gab dazu bloss an, ihr Hund sei auf den Hausplatz des Beschuldigten gelaufen (act. 95 Ziff. 37). Sie erwähnte damals noch nicht, dass ihr Hund nicht nur auf das Wiesland des Grundstücks an der R-Strasse 3, sondern auch auf seinen Platz uriniert haben soll. Eine solch nachgeschobene Begründung zum Motiv des Be- schuldigten für sein Verhalten erscheint nicht sehr überzeugend, wäre doch zu erwarten, dass die Privatklägerin den Grund für die Streitigkeit bei erster Gelegenheit sofort nennt. Hinzu kommt, dass das von der Privatklägerin Geschilderte in verschiedener Hinsicht nicht zu den Angaben der Zeugen passt. Der Zeuge C._____, welcher einen Teil der Auseinandersetzung aus grösserer Entfernung beobachtet hatte, beschrieb – auch wenn er von ei- nem Schlag des Beschuldigten an den Arm der Privatklägerin berichtete (act. 150 Ziff. 11) – keine einseitige tätliche Einwirkung des Beschuldigten auf die Privatklägerin gesehen zu haben. Vielmehr berichtete er von einem Gerangel mit gegenseitigem "Schüpfen" (act. 150 Ziff. 9, act. 152 Ziff. 34, act. 240). Er konnte sodann keinen Tritt des Beschuldigten und keinen da- raufhin erfolgten Sturz der Privatklägerin beobachten, obwohl dies gemäss der Privatklägerin alles innert Kürze passiert sein soll (Privatklägerin: Er hat mir mit der rechten Hand und mit dem rechten Fuss einen Schlag/Tritt ge- geben [act. 137 Ziff. 83]. [Nach dem Tritt?] Ich bin zu Boden gefallen [act. 137 Ziff. 86]). Ferner schilderte der Zeuge C._____, dass er – nach- dem er kurz in der Werkstatt drinnen gewesen sei – den Beschuldigten ganz normal, als wäre nichts gewesen, weggehen habe sehen (act. 150 Ziff. 9, act. 240). Das widerspricht der zweiten Aussage der Privatklägerin, der Beschuldigte sei erschrocken und rennend zu seinem Haus gegangen. Auch betreffend die Aussage von D._____, die am 27. April 2020 als Aus- kunftsperson (act. 116) und am 6. Oktober 2020 als Zeugin befragt wurde, zeigen sich Unstimmigkeiten zur Aussage der Privatklägerin. Zum einen erstaunt, dass die Privatklägerin dieser Zeugin vor Ort am Tattag – obwohl eine gewisse Verständigung auf Italienisch möglich war – von keinem -9- Angriff des Beschuldigten berichtete, sondern lediglich von einem Sturz er- zählte (act. 159 Ziff. 9) und auf Vorhalt zudem dann einzig verneinte, ein Paket gestohlen zu haben (act. 118 Ziff. 7 f., act. 159 Ziff. 9). Letzteres lässt auch die Aussage der Privatklägerin vor Bezirksgericht unglaubhaft erscheinen, wonach sie bei der Einvernahme im November 2019, erstmals etwas von einem Paket gehört habe (act. 251 unten). Zum anderen er- wähnte D._____ kein Weinen der Beschuldigten. D._____ gab vielmehr zu Protokoll, sie habe nicht das Gefühl gehabt, dass die Privatklägerin so starke Schmerzen gehabt habe (act. 160 Ziff. 10). Die Aussage von D._____ über den von der Privatklägerin ihr geschilderten Unfallhergang passt auch zu den Berichten des Spitals Muri vom 30. August 2019, wo- nach (im Wesentlichen) ein Stauts nach Fehltritt (Gerangel und unklar, ob nach Fusstritt) vorliege. Mithin wird auch dort über keine Verletzungen oder Untersuchungen berichtet, die auf einen tätlichen Angriff (etwa einen Schlag) des Beschuldigten gegen die Privatklägerin hinweisen würden (vgl. act. 33, 183.7). Vor diesem Hintergrund vermag die Privatklägerin aus dem Umstand, dass sie ihrer Schwiegertochter am Tattag erzählt haben soll, sie sei vom Beschuldigten angegriffen worden (vgl. act. 242), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Weiter erscheint auch unglaubhaft, dass die Privatkläge- rin von ihrem Hund vom Trottoir hinter das Gebüsch zum Unterstand der Liegenschaft an der R-Strasse 3 gezogen oder – wie die Privatklägerin kor- rekt übersetzt meint (Berufungsbegründung S. 12 f.) – mitgeschleppt wor- den sein soll. Eine derartige Krafteinwirkung des Hundes der Privatklägerin, der zu einer Standortveränderung der Privatklägerin beitrüge – sodann auch noch über mehrere Meter –, ist bei einem so kleinen Hund (Volpino [act. 96 Ziff. 44, act. 136 Ziff. 73], vgl. auch Foto [act. 106]), wie ihn die Pri- vatklägerin spazieren führte, nicht denkbar. Damit ist mit Blick auf die Aus- sage der Privatklägerin nicht nachvollziehbar, wie und weshalb sie sich in die Nische der Liegenschaft an der R-Strasse 3 begeben hat. Die Aussage der Privatklägerin, es sei ein heisser Tag gewesen, sie habe sich aus der Sonne begeben wollen (act. 250), ist angesichts der Tatzeit (8.45 bis 9 Uhr) ebenfalls als unglaubhaft einzustufen. 2.3.3.2. Der Beschuldigte gab zum Vorfall mit der Privatklägerin am 30. August 2019 bei der Einvernahme vom 17. September 2019 an, er habe, als er aus der Wohnungstür ins Treppenhaus gegangen sei, gesehen, wie eine Frau mit einem Hund über seinen Hausplatz in Richtung Haustüre gelaufen sei. Sie habe beim Weglaufen ein Paket unter dem Arm gehabt und sei zügigen Schrittes davongegangen. Er sei dann zur Haustüre raus und aufs Trottoir. Er habe dann gerade noch gesehen, wie sie auf das Grundstück des Nach- barn gegangen und dort hinter einem Gebüsch verschwunden sei. Sie sei dann längere Zeit nicht hervorgekommen. Sie habe schliesslich nur noch die Plastiksäcke mit den Kleidern unter den Armen gehabt, das Paket nicht mehr. Er habe sie daraufhin angesprochen. Sie habe in gebrochenem Deutsch gesagt, "Mine, mine". Er habe zu ihr gesagt, dass das nicht ihre - 10 - Sachen seien. Nach längerem Hin und Her habe sie ihm die Sachen und auch die Rechnung übergeben. Er habe diese Frau nicht gekannt und sie nach ihrem Namen sowie Wohnort gefragt. Es habe den Anschein ge- macht, als wolle sie davonlaufen. Deshalb habe er ihr das Mobiltelefon, das sie in den Händen gehabt habe, weggenommen und gesagt, er übergebe dies der Polizei. Sie habe gemeint "Nein, keine Polizei!". Sie sei auf ihn losgekommen und habe ihm ihr Telefon wegreissen wollen, welches sich in seiner Hosentasche befunden habe. Dann sei noch ihr Hund gekommen und habe ihn in die Wade gebissen. Er sei dann zum Gebüsch gegangen und habe die Kartonschachtel, die noch dort gewesen sei, holen wollen. Die Frau sei ihm gefolgt und habe versucht, das Telefon aus seiner Hosen- tasche zu nehmen. Er habe sich gegen die Frau und ihren Hund gewehrt. Er habe versucht, sie auf Abstand zu halten. Plötzlich habe sich die Frau den Fuss vertreten. Er habe sie nicht gestossen. Sie habe sich selbständig den Fuss gestaucht. Das sei im Bereich der Stufen neben dem Haus ge- wesen (vgl. vom Beschuldigten mitgebrachtes Foto) (act. 82 f. Ziff. 5). Der Beschuldigte bestätigte diesen Ablauf der Ereignisse bei den weiteren Ein- vernahmen vom 20. Mai 2020 (act. 128 f. Ziff. 27) und 13. Juli 2022 (act. 246). Nachdem der Beschuldigte bei der ersten Einvernahme zum weiteren Verlauf nicht befragt wurde, schilderte er bei der Konfrontations- einvernahme vom 20. Mai 2020, dass er mit den Plastiksäcken nachhause gegangen sei, er den Vorfall dann seiner Ehefrau erzählt habe, diese die Polizei benachrichtigt habe und er zurück an den Tatort gegangen sei, wo zuerst die Regionalpolizei und dann die Ambulanz eingetroffen seien. Zur gleichen Zeit, als er mit seiner Frau an den Tatort zurückgekommen sei, sei dort auch Frau D._____ dazugekommen. Da diese die Privatklägerin ge- kannt habe, habe er der Privatklägerin ihr Telefon zurückgegeben (act. 129 Ziff. 27). Diese Angaben bestätigte er alsdann auch bei der bezirksgericht- lichen Verhandlung (act. 246). Der Beschuldigte schilderte bei seinen drei Einvernahmen – und unmittel- bar nach dem Vorfall auch gegenüber der Zeugin D._____ (vgl. act. 118, 159) – ohne Widersprüche, was am 30. August 2019 vorgefallen sei. Er erklärte nachvollziehbar, weshalb es zu einem Konflikt mit der Privatkläge- rin gekommen ist und weshalb er ihr das Telefon weggenommen hat. Hätte der Beschuldigte die Privatklägerin aus nichtigem Grund angegriffen, wäre nicht zu erwarten, dass er die Polizei via seine Ehefrau – was aktenkundig ist (Polizeibericht [act. 67]) – herbeigerufen hätte. Es erscheint zudem we- nig plausibel, dass der Beschuldigte emotional und impulsiv in Verärgerung über das Urinieren des Hundes mit der Privatklägerin einen Streit angefan- gen hat, sich alsdann jedoch blitzschnell und rational ein ganzes Lügenge- bäude überlegte und um dafür Beweise zu fabrizieren, das Paket seiner Tochter aufriss. Das vom Beschuldigten Geschilderte vermag auch zu er- klären, wie es dazu gekommen ist, dass er sich mit der Privatklägerin zuerst auf dem Trottoir stritt und dieser Konflikt alsdann hinter dem Gebüsch an der R-Strasse 3 fortgeführt wurde. Ferner passen auch die Beobachtungen - 11 - des Zeugen C._____ dazu, der ein gegenseitiges Gerangel gesehen hat und der weder einen Sturz der Privatklägerin beobachten konnte noch, dass diese auf dem Trottoir gelegen hat, als der Beschuldigte in unauffälli- ger Weise nach Hause ging. Auch die in den Arztberichten des Spitals Muri vom 30. August 2019 festgehaltene Anamnese, wonach ein Status nach Fehltritt (Gerangel und unklar, ob nach Fusstritt) vorliege (vgl. act. 33, 183.7), spricht für den vom Beschuldigten geschilderten Geschehensab- lauf. Schlüssig erscheint auch, dass der Beschuldigte vom Hund der Pri- vatklägerin gebissen wurde, ohne dass er diesen zuvor getreten hat. Denn zum einen ist die Privatklägerin bzw. ihre Familie mit ihrem Hund ausweis- lich der Akten nicht zum Tierarzt gegangen (act. 130 Ziff. 36). Zum anderen ist ein Biss beim Beschuldigten fotografisch dokumentiert und es liegt dies- bezüglich ein Arztbericht vom 30. August 2019 vor, wonach dieser eine Ein- bissstelle an der rechten Wade habe (act. 87 f.). Schliesslich kommt auch kein anderes Tier für diese Bissverletzung beim Beschuldigten in Frage. Die Privatklägerin gab selbst an, dass nur der Beschuldigte, sie und ihr Hund bei dieser Auseinandersetzung anwesend gewesen seien (act. 133 Ziff. 54). Ferner kann auch darauf hingewiesen werden, dass der Hund der Privatklägerin nach dem Vorfall gemäss der Zeugin D._____ immer noch "recht" aggressiv war (act. 159 Ziff. 9). Die Ausführungen der Privatklägerin anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung, wonach ihr Hund keine Zähne mehr gehabt habe und die Bisswunde daher nicht von diesem stammen könne (act. 249), sind als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Ansonsten hätte die Privatklägerin dies bereits bei ihren früheren Einvernahmen (vgl. act. 96, 131, 138) vorgebracht und nicht erst bei der bezirksgerichtlichen Verhandlung, nachdem ihr Hund nun verstorben ist (act. 249), ihre Aus- sage nicht mehr geprüft werden kann und sie auch ansonsten keine Be- scheinigung (bsp. vom Tierarzt) einreicht, dass ihr Hund keine Zähne mehr hatte. 2.3.3.3. Mit der Vorinstanz (E. 3.8) ist festzuhalten, dass die Aussagen des Be- schuldigten glaubhaft sind und jene der Privatklägerin als unglaubhaft ein- zustufen sind. Daran ändert der Umstand, dass auf dem Zalando-Paket keine DNA-Spuren der Privatklägerin festgestellt werden konnten, nichts. Dies beweist im Umkehrschluss nämlich nicht, dass sie das Paket nicht in den Händen hatte. Wie den Akten zu entnehmen ist, gab es am Paket ver- schiedene DNA-Spuren, die nicht interpretiert werden konnten (act. 22.8). Dies erstaunt im vorliegenden Fall nicht weiter mit Blick auf den vom Be- schuldigten geschilderten Geschehensablauf, wonach er der Privatklägerin das Paket wegnahm, dieses nach Hause trug und schliesslich wieder an den Tatort brachte, und nachdem das Paket schlussendlich erst ein Jahr nach dem Vorfall durch die Strafverfolgungsbehörden sichergestellt wurde (act. 22.2). Ebenso wenig gibt die von der Privatklägerin erlittene Verlet- zung Anlass, an den glaubhaften Aussagen des Beschuldigten zu zweifeln. Gemäss Pschyrembel entsteht eine Knöchelfraktur (Malleolarfraktur) – wie - 12 - sie die Privatklägerin erlitt (act. 33, 183.7) – häufig durch indirekte Gewalt (Umknicken des Fusses) (https://www.pschyrembel.de/Malleolarfrak- tur/K0BTA/doc/). Es besteht somit kein Widerspruch zwischen dem Verlet- zungsbild und der Aussage des Beschuldigten, wonach sich die Privatklä- gerin ohne direkte Fremdeinwirkung verletzt habe (vgl. act. 83 Ziff. 5). Ent- gegen der Privatklägerin (Berufungsbegründung S. 5 Ziff. 11) ist auch er- klärbar, weshalb sie nach Behändigung des Pakets damit nicht nach Hause ging. Die Privatklägerin wollte das Paket unbemerkt – hinter einem Ge- büsch – auspacken, was ein sinnvolles Vorgehen ist. In einem kleinen Dorf wie Q._____ ist es durchaus möglich, dass sich ein Passant daran erinnert, wenn die Privatklägerin mit einem Paket vom Spaziergang mit dem Hund nach Hause geht, oder bei einer Begegnung mit der Privatklägerin bemerkt, dass das Paket nicht an diese adressiert ist. 2.3.4. 2.3.4.1. Nach dem Dargelegten ist der angeklagte Sachverhalt betreffend die ein- fache Körperverletzung (Verletzung am rechten Bein) und der Tierquälerei nicht erstellt. Der Beschuldigte ist diesbezüglich freizusprechen. 2.3.4.2. Der Beschuldigte bestreitet zwar, einen Schlag gegen den Oberkörper der Privatklägerin gemacht zu haben. Der Zeuge C._____ sah dies jedoch, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte im Gerangel zur Si- cherung des Mobiltelefons die Privatklägerin gegen den Oberkörper (leicht) schlug und damit eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB beging. Ent- gegen der Staatsanwaltschaft ist diese Straftat nicht verjährt, denn nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts sind unter erstinstanzli- chen Urteilen im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB nicht nur verurteilende, sondern auch freisprechende Erkenntnisse zu verstehen (BGE 143 IV 49 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Die Handlung des Beschuldigten ist jedoch als rechtmässig einzustufen. Die Privatklägerin wurde vom Beschuldigten auf frischer Tat erwischt, wie sie einen Diebstahl – mithin ein Verbrechen (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB) – zum Nachteil der Tochter des Beschuldigten beging. Polizeiliche Hilfe konnte er nicht rechtzeitig erlan- gen. In einem solchen Fall darf eine Privatperson wie der Beschuldigte, den Täter vorläufig festnehmen. Art. 218 Abs. 1 StPO statuiert diesbezüglich einen ausserstrafgesetzlichen Rechtfertigungsgrund, womit die Handlung im Sinn von Art. 14 StGB gesetzlich erlaubt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_358/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.1). Der Beschuldigte hat mit der Weg- nahme des Mobiltelefons der Privatklägerin, um dieses der Polizei zu über- geben, damit die Identität der Privatklägerin festgestellt werden kann (vgl. act. 83 Ziff. 5, act. 129 Ziff. 27), die Privatklägerin zwar nicht vorläufig fest- genommen. Sein Vorgehen verfolgt jedoch denselben Zweck und griff we- niger stark in die Rechtsstellung der Privatklägerin ein. Es ist daher als ver- hältnismässige Wahrung von berechtigten Interessen (vgl. BGE 147 IV 297 - 13 - E. 2.7; 146 IV 297 E. 2.2.1; 129 IV 6 E. 3.3) einzustufen und damit als ge- rechtfertigt anzusehen. Die vorübergehende Wegnahme des Mobiltelefons zur Täteridentifizierung – wie eine vorläufige Festnahme – hätte die Privat- klägerin dulden müssen. Der Beschuldigte durfte daher die Versuche der Privatklägerin, ihr Mobiltelefon vom Beschuldigten gewaltsam wiederzube- kommen, abwehren. Ein leichter Schlag gegen den Oberkörper ist diesbe- züglich als verhältnismässig einzustufen, zumal nachträglich nicht allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden dürfen, ob die angegrif- fene Person (i.c. Beschuldigter) sich nicht allenfalls auch mit anderen, we- niger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (vgl. BGE 136 IV 49 E. 3.1 f.; 107 IV 12 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 2.2; 6B_521/2022 vom 7. November 2022 E. 3.1.3; mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist somit auch vom Vorwurf der Tätlichkeit freizusprechen. 3. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Die Privatklägerin verlangt eine Genugtuung und die Feststellung der Scha- denersatzpflicht dem Grundsatz nach wegen der Körperverletzung (betref- fend das rechte Bein / den rechten Fuss) (Berufungsbegründung S. 22 ff. Ziff. 57-68). Nach dem Dargelegten ist die Täterschaft des Beschuldigten diesbezüglich nicht erstellt, was zu einem Freispruch vom Vorwurf der Kör- perverletzung führt. Damit entfällt die Grundlage für die Zusprechung einer Genugtuung und für die Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grund- satz nach, weshalb die Zivilforderung der Privatklägerin abzuweisen ist. 4. 4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- sen worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Okto- ber 2023 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist, wie aufgezeigt, freizusprechen. Somit ist die Berufung der Privatklägerin abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten der Privatklägerin aufzuerlegen. 4.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss steht der Privatklägerin keine Entschädigung zu (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario) und sie ist zu - 14 - verpflichten, dem Beschuldigten seine Parteikosten für die Ausübung sei- ner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschuldigte hat mit Eingabe vom 29. April 2024 eine Kostennote über Fr. 5'284.45 (Fr. 576.50 + Fr. 4'707.95) für das vorliegende Verfahren und das Verfahren SST.2023.195, bei dem der Beschuldigte die Rolle des Privatklägers und die Privatklägerin die Rolle der Beschuldigten einnimmt, eingereicht. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Nachdem sich hier wie dort die gleichen Fragen stellen, ist es gerechtfertigt, die Privatklägerin zu verpflichten, dem Beschuldigten für dieses Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'642.25 (1/2) zu bezahlen. 5. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz auferlegte der Privatklägerin 80 % der Verfahrenskosten und 80 % der Parteikosten des Beschuldigten. Die Privatklägerin zeigt im Berufungsverfahren nicht auf, inwiefern dies bei einem Freispruch des Be- schuldigten nicht korrekt sein soll und das ist auch nicht ersichtlich. Es be- steht kein Anlass, die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuändern. Es kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (E. 4.2 f.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Zivilklage wird abgewiesen. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 190.00, gesamthaft Fr. 1'690.00, werden der Privatklägerin auferlegt. - 15 - 3.2. Die Privatklägerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungs- verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'642.25 auszurichten. 3.3. Die Privatklägerin hat ihre Parteikosten für das Berufungsverfahren selber zu tragen. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr, exkl. Dolmet- scherkosten) werden im Umfang von Fr. 1'806.60 der Privatklägerin aufer- legt und im Übrigen auf die Staatskaasse genommen. 4.2. Die Privatklägerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das erstinstanz- liche Verfahren die gerichtlich auf Fr. 9'417.50 (inkl. MWSt Fr. 673.30) fest- gesetzte Parteientschädigung im Umfang von 80 % mit Fr. 7'534.00 zu be- zahlen. 4.3. (in Rechtskraft erwachsen) Im Übrigen wird die Gerichtskasse Lenzburg angewiesen, dem Beschuldigten die restlichen Parteikosten von Fr. 1'883.50 (inkl. MWSt Fr. 134.65) zu ersetzen. 4.4. Die Privatklägerin hat ihre Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf - 16 - die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 22. Mai 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Wanner