5.3. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'642.20 auszurichten. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr, exkl. Dolmetscherkosten) von Fr. 3’522.00 werden der Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die Beschuldigte hat ihre erstinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen. 6.3. Die Beschuldigte hat dem Privatkläger A._____ für das bezirksgerichtliche Verfahren für die Vertretung in Bezug auf seine Zivilklage die gerichtlich auf Fr. 732.10 (inkl. MWSt) festgesetzten Parteikosten zu ersetzen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)