und einer Busse von Fr. 350.00, ersatzweise 12 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Beschuldigte hat dem Privatkläger A._____ Fr. 100.00 als Genugtuung zu bezahlen. - 23 - 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 196.00, gesamthaft Fr. 1'696.00, werden der Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die Beschuldigte hat ihre zweitinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen.