7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig - des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB - der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB 2. Die Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB zu 50 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 30.00, d.h. Fr. 1'500.00