Der Privatkläger hat mit Eingabe vom 29. April 2024 eine Kostennote über Fr. 5'284.45 (Fr. 576.50 + Fr. 4'707.95) für das vorliegende Verfahren und das Verfahren SST.2023.196, bei dem der Privatkläger die Rolle des Beschuldigten und die Beschuldigte die Rolle der Privatklägerin einnimmt, eingereicht. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Nachdem sich hier wie dort die gleichen Fragen stellen, ist es gerechtfertigt, die Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger für dieses Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'642.20 (1/2) zu bezahlen. - 22 -