5.3. Der im Berufungsverfahren im Schuld- und Zivilpunkt obsiegende Privatkläger hat gegenüber der Beschuldigten Anspruch auf Erstattung des angemessenen Vertretungsaufwands (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO).