Die vorinstanzlichen Schuldsprüche sind zu bestätigen. Auch die vorinstanzliche Strafzumessung erweist sich grundsätzlich als angemessen. Die Strafe ist einzig, wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots geringfügig zu reduzieren. Bei diesem Verfahrensausgang erscheint es nach Art. 428 Abs. 2 StPO gerechtfertigt, die obergerichtlichen Verfahrenskosten der Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen. 5.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss hat die Beschuldigte ihre Parteikosten selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).