146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.4.4), ist die Verbindungsbusse auf Fr. 350.00 festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 30.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 12 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). - 21 - 4. Die Vorinstanz verpflichtete die Beschuldigte, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 100.00 zu bezahlen (vorinstanzliches Urteil E. 7.1).