3.6. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe bedingt ausgesprochen und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt, womit es sich um das gesetzliche Minimum handelt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Darauf ist aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zurückzukommen. 3.7. Vorliegend erscheint die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB angezeigt, um der Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen ihres Handelns deutlich vor Augen zu führen.