3.5. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz ist von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen (i.c. Taggelder) der Beschuldigten von Fr. 1'200.00 ausgegangen und hat gestützt darauf einen Tagessatz von Fr. 30.00 festgesetzt (vorinstanzliches Urteil E. 5.8). Eine wesentliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ist im Berufungsverfahren weder geltend gemacht worden noch ist eine solche ersichtlich, weshalb es bei einem Tagessatz von Fr. 30.00 sein Bewenden hat.