3.4.5. Zur Urteilsbegründung benötigte die Vorinstanz ein Jahr (vgl. Sachverhalt Ziff. 2.2), wobei für dies keine Gründe ersichtlich sind. Damit hat das Bezirksgericht die Ordnungsfristen von 60 und ausnahmsweise 90 Tagen gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO deutlich überschritten hat und das Beschleunigungsgebot verletzt. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Dispositiv festzuhalten und es ist ihr mit einer Strafreduktion von 10 Tagessätzen auf insgesamt 50 Tagessätze Geldstrafe Rechnung zu tragen (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 3.3.4 f.).