3.4.4. Die Täterkomponente wirkt sich – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – weder straferhöhend noch strafreduzierend aus. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was neutral zu bewerten ist, da die Vorstrafenlosigkeit als Normalfall zu gelten hat (BGE 136 IV 1). Strafmindernde Faktoren wie Einsicht oder Reue sind nicht zu erkennen. Auch ein Geständnis liegt nicht vor. Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten wirken sich ebenfalls neutral aus, ergeben sich daraus doch insbesondere keine Anhaltspunkte auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit. - 20 -