Diesbezüglich ist zu beachten, dass die Beschuldigte von der Wegnahme ihres Mobiltelefons durch den Privatkläger überrascht wurde und sie, ohne gross nachzudenken, versuchte, dieses zurückzubekommen. Damit ist von einer noch leichten Sorgfaltspflichtverletzung auszugehen, sodass mit der Vorinstanz eine Einzelstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe angemessen erscheint. Da zwischen dem Diebstahl und der fahrlässigen Körperverletzung ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht, ist es gerechtfertigt, die Einsatzstrafe für die fahrlässige Körperverletzung um 10 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.