Dass die Beschuldigte die Verletzung des Privatklägers nicht wollte, ist dem Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung immanent und daher als neutral zu bewerten. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Tatkomponente deshalb vor allem, wie weit die beschuldigte Person die von ihr begangene Sorgfaltspflichtverletzung nach den inneren und äusseren Umständen hätte vermeiden können. Diesbezüglich ist zu beachten, dass die Beschuldigte von der Wegnahme ihres Mobiltelefons durch den Privatkläger überrascht wurde und sie, ohne gross nachzudenken, versuchte, dieses zurückzubekommen.