3.4.3. Durch den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung wird die körperliche und gesundheitliche Integrität des Menschen als sein höchstes Gut neben dem Leben geschützt. Der Privatkläger erlitt einen Hundebiss in die Wade. Dadurch war der Gesundheitszustand des Beschuldigten vorübergehend, während kurzer Zeit und in leichtem Ausmass beeinträchtigt. Die Verletzung wiegt im Spektrum der vom Tatbestand erfassten Körperverletzungen als leicht. Dass die Beschuldigte die Verletzung des Privatklägers nicht wollte, ist dem Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung immanent und daher als neutral zu bewerten.