dieser im Wesentlichen bloss durch ein Gebüsch abgegrenzt war. Dies, sowie der Umstand, dass damit kein dem Wohnbereich einer Person zuordenbarer Raum tangiert wurde, lässt das geschützte Rechtsgut als nur sehr leicht verletzt erscheinen. Einen Rechtfertigungsgrund dafür gibt es jedoch, wie bereits dargelegt, nicht. Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht einzustufen. Eine Einzelstrafe von 20 Tagessätzen erscheint für einen solchen Hausfriedensbruch angemessen. Zwischen dem Diebstahl und dem Hausfriedensbruch besteht ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang.