Mithin verfügte sie über eine grosse Entscheidungsfreiheit (BGE 127 IV 101 E. 2a). Mit der Vorinstanz erscheint in Relation zum Strafrahmen, der von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe reicht, angesichts des leichten Tatverschuldens – und der auszufällenden Verbindungsbusse – eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen angemessen. 3.4.2. Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Die Beschuldigte hat den umfriedeten Garten von D._____ betreten, wobei - 19 -