Hinsichtlich der Art und Weise des Tatvorgehens ist zu berücksichtigen, dass es für die Beschuldigte ein Leichtes war, das vor der Haustüre des Privatklägers deponierte Paket bei ihrem Spaziergang mit dem Hund zu stehlen und sie dies nicht geplant hat. Ihre Tat – Diebstahl am helllichten Tag in einer kleinen Gemeinde – offenbart jedoch eine gewisse Unverfrorenheit. Ebenso leicht verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass die erwerbstätige Beschuldigte, die keine finanziellen Schwierigkeiten hatte (vgl. act. 4 f.), ohne Weiteres von einem Diebstahl hätte absehen können. Mithin verfügte sie über eine grosse Entscheidungsfreiheit (BGE 127 IV 101 E. 2a).