3.4. 3.4.1. Die Vorinstanz hat die Einsatzstrafe für den ersten Diebstahl als schwerste Straftat eingestuft, was nicht zu beanstanden ist. Die Beschuldigte stahl mit dem Zalando-Paket Waren im Wert von Fr. 277.70. Im breiten Spektrum der vom Diebstahl erfassen Tathandlungen wurde damit das geschützte Rechtsgut – das Vermögen von Dritten – noch in relativ leichtem Ausmass verletzt. Hinsichtlich der Art und Weise des Tatvorgehens ist zu berücksichtigen, dass es für die Beschuldigte ein Leichtes war, das vor der Haustüre des Privatklägers deponierte Paket bei ihrem Spaziergang mit dem Hund zu stehlen und sie dies nicht geplant hat.