3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 3.3. Für die von der Beschuldigten verübten Straftaten sieht das Gesetz jeweils eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe vor. Die Vorinstanz sprach eine Geldstrafe aus. Dabei hat es zu bleiben, nachdem hier das Verschlechterungsverbot gilt (Art. 391 Abs. 2 StPO).