40 Tagessätzen angemessen sei (Berufungsbegründung S. 25 f.). Für den Hausfriedensbruch sei eine Erhöhung um 5 Tagessätze angezeigt, habe sie sich doch lediglich wegen ihrer Verletzungen auf das Grundstück begeben (Berufungsbegründung S. 26). Betreffend die einfache Körperverletzung sei eine Erhöhung um 5 Tagessätze angemessen, sei die Verletzung doch nur marginal und selbst verschuldet (Berufungsbegründung S. 26).