Die Beschuldigte ist der Ansicht, hinsichtlich des Diebstahls liege ein leichtes Verschulden vor. Aus der Tatzeit (tagsüber) ergebe sich kein Anhaltspunkt für eine kriminelle Energie. Zudem sei die Entscheidungsfreiheit nicht straferhöhend zu berücksichtigen, sodass eine Geldstrafe von - 18 -