3. 3.1. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 450.00, Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage (vorinstanzliches Urteil E. 5).