Vielmehr hätte diese die vorübergehende Wegnahme ihres Mobiltelefons zur Täteridentifizierung – wie eine vorläufige Festnahme – dulden müssen. Indem die Beschuldigte versuchte, ihr Mobiltelefon vom Privatkläger gewaltsam wiederzubekommen und dabei fahrlässig verursachte, dass ihr mitgeführter Hund den Privatkläger biss, hat sie sich der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers schuldig gemacht.