Sein Vorgehen verfolgt jedoch denselben Zweck und griff weniger stark in die Rechtsstellung der Beschuldigten ein. Es ist daher als verhältnismässige Wahrung von berechtigten Interessen (vgl. BGE 147 IV 297 E. 2.7; 146 IV 297 E. 2.2.1; 129 IV 6 E. 3.3) einzustufen und damit als gerechtfertigt anzusehen. Der Privatkläger hat sich somit nicht in eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung begeben, was das Verhalten der Beschuldigten rechtfertigen könnte. Vielmehr hätte diese die vorübergehende Wegnahme ihres Mobiltelefons zur Täteridentifizierung – wie eine vorläufige Festnahme – dulden müssen.