218 Abs. 1 StPO statuiert diesbezüglich einen ausserstrafgesetzlichen Rechtfertigungsgrund, womit die Handlung im Sinn von Art. 14 StGB gesetzlich erlaubt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_358/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.1). Der Privatkläger hat mit der Wegnahme des Mobiltelefons der Beschuldigten, um dieses der Polizei zu übergeben, damit die Identität der Beschuldigten festgestellt werden kann (vgl. act. 83 Ziff. 5, act. 129 Ziff. 27), die Beschuldigte zwar nicht vorläufig festgenommen. Sein Vorgehen verfolgt jedoch denselben Zweck und griff weniger stark in die Rechtsstellung der Beschuldigten ein.