Gemäss den glaubhaften Ausführungen des Privatklägers habe die Beschuldigte, die der Privatkläger damals noch nicht kannte, Anstalten gemacht, davonzulaufen (act. 82 Ziff. 5, act. 129 Ziff. 27). Polizeiliche Hilfe zur Festnahme der Beschuldigten konnte der Privatkläger nicht rechtzeitig erlangen. In einem solchen Fall darf eine Privatperson wie der Privatkläger den Täter vorläufig festnehmen. Art. 218 Abs. 1 StPO statuiert diesbezüglich einen ausserstrafgesetzlichen Rechtfertigungsgrund, womit die Handlung im Sinn von Art. 14 StGB gesetzlich erlaubt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_358/2020 vom 7. Juli 2021 E. 4.1).