2.6.3. Aus dem Umstand, dass der Privatkläger der Beschuldigten ihr Mobiltelefon weggenommen hat und der Privatkläger dann im Rahmen der Versuche der Beschuldigten, dieses wiederzubekommen, von deren Hund gebissen wurde, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschuldigte wurde vom Privatkläger auf frischer Tat erwischt, wie sie einen Diebstahl – mithin ein Verbrechen (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB) – zum Nachteil der Tochter des Privatklägers beging. Gemäss den glaubhaften Ausführungen des Privatklägers habe die Beschuldigte, die der Privatkläger damals noch nicht kannte, Anstalten gemacht, davonzulaufen (act.