Nach drei Tagen sei eine Nachkontrolle nötig (act. 87). Der Biss erforderte somit eine mehrtägige Behandlung, weshalb die erlittene Verletzung als einfache Körperverletzung und nicht als Tätlichkeit zu qualifizieren ist. 2.6.2.2. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den übrigen Tatbestandsmerkmalen der fahrlässigen Körperverletzung sind unbestritten (vorinstanzliches Urteil E. 4.3.2), weshalb auf diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wird (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Tatbestand von Art. 125 Abs. 1 StGB ist erfüllt. - 17 -