2.6. 2.6.1. In Bezug auf die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung wird in der Berufung gerügt, dass nur eine Tätlichkeit vorliege, eine solche fahrlässig nicht strafbar sei. Ferner bestehe ein Rechtfertigungsgrund, der Privatkläger habe mit der unverhältnismässigen Wegnahme des Mobiltelefons - 16 - die Grundlage für die Tätlichkeit geliefert (Berufungsbegründung S. 22 ff. Ziff. 56-62). Der Privatkläger führt aus, er sei vom Hund der Beschuldigten gebissen worden und die dadurch erlittene Verletzung stelle nicht bloss eine Tätlichkeit dar (Berufungsantwort S. 16 f. Rz. 46-48).