2.5.4. Wie bereits dargelegt (hiervor: E. 2.3.3.1 in fine), ist als Schutzbehauptung einzustufen, dass sich die Beschuldigte wegen der Sonne und Hitze in den Schatten begeben hat. Im Übrigen übersieht die Beschuldigte, dass es dafür – selbst wenn Hitze bestanden hätte – zum Tatzeitpunkt keinen Grund gab. Als sich die Beschuldigte hinter dem Gebüsch mit dem Zalando-Paket versteckte, um dieses zu öffnen, hatte sie noch gar keine Verletzungen. Für den angeklagten Hausfriedensbruch besteht somit kein Rechtfertigungs- /Schuldausschussgrund. Die Beschuldigte hat sich des Hausfriedensbruchs strafbar gemacht.