Bei Bauernhäusern mit einem grösseren Grundstück ist es durchaus üblich, dass von den Grundstückeigentümern nur ein Teil ihres Grundstückes als unmittelbar zum Haus gehörender und abgegrenzter Garten (und Hof) benützt wird, wobei dieser Teil alsdann dem Schutz des Hausrechts untersteht. Nachdem die Umfriedung des Gartenweges entlang des Hauses ohne Weiteres erkennbar ist, ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte den Hausfriedensbruch vorsätzlich begangen hat. Der Tatbestand ist erfüllt.