Es ist irrelevant, ob das Grundstück von D._____ gesamthaft umfriedet ist. Insbesondere ist nicht entscheidend, dass die Wiese, wo sich der Hund der Beschuldigten versäubert hat (vgl. act. 93 Ziff. 16 i.V.m. act. 102), oder der hinter dem Wohnhaus angebaute Schopf mit Wiese nicht umfriedet sind. Bei Bauernhäusern mit einem grösseren Grundstück ist es durchaus üblich, dass von den Grundstückeigentümern nur ein Teil ihres Grundstückes als unmittelbar zum Haus gehörender und abgegrenzter Garten (und Hof) benützt wird, wobei dieser Teil alsdann dem Schutz des Hausrechts untersteht.