, reicht das dreieckförmige Gebüsch, das aus mehreren Sträuchern besteht, praktisch bis an die Hauswand, wo sich eine überdachte Nische mit einer Sitzgelegenheit befindet (act. 102 f.). Das Gebüsch reicht an dieser Hauswand von der vorderen bis zur hinteren Hausecke. Ferner wird das Trottoir auf der Höhe dieses Gebüschs noch durch eine wenige Zentimeter hohe und breite Bordsteinkante abgegrenzt. Damit ist der massgebliche Gartenteil (Weg entlang der Hauswand und Nische), welchen die Beschuldigte unberechtigt betrat, als umfriedet einzustufen. Es ist irrelevant, ob das Grundstück von D._____ gesamthaft umfriedet ist.