2.5.3. Die Vorinstanz hat die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zum Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) dargelegt (vorinstanzliches Urteil E. 4.2.1). Darauf wird verwiesen. Zutreffend in diesem Zusammenhang und hier nochmals zu erwähnen ist, dass vom Hausfriedensbruch auch der unmittelbar zu einem Haus gehörende umfriedete Garten zählt. Umfriedet bedeutet, dass solche Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune, Mauern oder Hecken. Massgebend ist die Erkennbarkeit der Abgrenzung und nicht deren Lückenlosigkeit (BGE 141 IV 132 E. 3.2.4). - 15 -