Im Strafbefehl vom 25. Januar 2022 (act. 199 ff.), der hier als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO), wird der Beschuldigten u.a. Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB vorgeworfen. Es wird ihr diesbezüglich vorgehalten, sie habe sich auf das Grundstück von D._____ begeben, sei unberechtigt durch dessen Garten gegangen und habe sich dort neben dem Haus hinter dem Gebüsch versteckt. Dass dieser Garten umfriedet gewesen sei, wird in der Anklage damit nicht (explizit) dargelegt. Es wird jedoch auf das Gebüsch hingewiesen.