2.5. 2.5.1. Zum vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs führt die Beschuldigte aus, dass die Liegenschaft an der R-Strasse 3 nicht umfriedet sei. Gemäss Anklage seien der Vorplatz und Garten nicht eingezäunt, weshalb gestützt auf den umschriebenen Sachverhalt, an welchen das Gericht gebunden sei, eine Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs nicht möglich sei. Ferner macht die Beschuldigte hinsichtlich des Hausfriedensbruchs eine Notstandssituation geltend (Berufungsbegründung S. 21 f. Ziff. 51- 53).