vorliegt (act. 77). Zum anderen verkennt die Beschuldigte mit ihrer Argumentation – worauf bereits die Vorinstanz verwies (vorinstanzliches Urteil E. 4.1.3) –, dass für die Anwendung von Art. 172ter StGB nicht der Erfolg (d.h. Vermögenswert kleiner als Fr. 300.00), sondern der Vorsatz massgebend ist und Eventualvorsatz reicht (BGE 142 IV 129 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1054/2021 vom 11. März 2022 E. 2.1.1). Beim Diebstahl des Zalando-Pakets wusste die Beschuldigte nicht, ob sie damit eine Sache stiehlt, die mehr als Fr. 300.00 wert ist oder nicht.