2.4.2. Zu prüfen ist aufgrund der Vorbringen der Beschuldigten, ob die Vorinstanz zu Recht Art. 172ter StGB nicht angewendet hat. Die Beschuldigte macht diesbezüglich geltend, mit Blick auf das Deliksgut von Fr. 277.70 komme Art. 172ter StGB zur Anwendung, wobei diesbezüglich ein Strafantrag fehle (Berufungsbegründung S. 19 f. Ziff. 49 f.). Zum einen übersieht die Beschuldigte, dass ein Strafantrag vom 13. September 2019 von C._____ - 13 -