2.4. 2.4.1. Die Vorinstanz hat die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zum Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) dargelegt und aufgezeigt, dass vorliegend der objektive und subjektive Tatbestand erfüllt sind (vorinstanzliches Urteil E. 4.1.1-4.1.2). Auf diese unbestrittenen Erwägungen wird verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).