83 Ziff. 5). Entgegen der Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 5 Ziff. 11) ist auch erklärbar, weshalb sie nach Behändigung des Pakets damit nicht nach Hause ging. Die Beschuldigte wollte das Paket unbemerkt – hinter einem Gebüsch – auspacken, was ein sinnvolles Vorgehen ist. In einem kleinen Dorf wie Q._____ ist es durchaus möglich, dass sich ein Passant daran erinnert, wenn die Beschuldigte mit einem Paket vom Spaziergang mit dem Hund nach Hause geht, oder bei einer Begegnung mit der Beschuldigten bemerkt, dass das Paket nicht an diese adressiert ist. Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt.